Allgemeine GeschäftsbedingungenAGB - HYCUBE Technologies

Hycube

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
HYCUBE TECHNOLOGIES GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HYCUBE TECHNOLOGIES GmbH​

§1 Anwendungsbereich 

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle über unseren Onlineportal www.hycube.com, allen dort abrufbaren Unterseiten sowie anderweitig begründeten Verträge zwischen uns, der HYCUBE TECHNOLOGIES GmbH, Julius-Hatry-Straße 1 68163 Mannheim, Geschäftsführer Nina Appold und Holger Koch, Amtsgericht Mannheim,HRB 718714,Telefonnummer+49 (0) 621 180646-0, Telefaxnummer +49 (0) 621 180646-11, E-Mail info@hycube.com („Hycube“ oder „wir/uns/unsere“), und Ihnen als unseren Kunden („Kunde“) sowie alle sonstigen unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern. 

1.2 Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der Lieferungen und Leistungen durch Hycube nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen jede natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

1.3 Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit unseren Produkten und Leistungen getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen AGB, unserem Angebot und unserer Annahme. 

1.4 Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen. 

§2 Vertragsschluss 

2.1 Hycube betreibt unter www.hycube.com und den dort abrufbaren Unterseiten eine Website; auf denen der Kunde die Installation einer neuen Solaranlage, die Installation einer neuen Solaranlage mit Stromspeicher, oder ein Stromspeicher zum Nachrüsten (jeweils „Vorhaben“) bestellen kann, jeweils mit bestimmten frei wählbaren Komponenten und unter Zugrundelegung von bestimmten technischen Ausgangswerten, die im jeweiligen Angebot der Hycube näher beschrieben werden (das Vorhaben gemäß Angebot von Hycube auch „Anlage“). 

2.2 Die auf unserer Website dargestellten Beispiele und in unseren Konfigurationsmodulen angegebenen Parameter stellen keine verbindlichen Angebote von uns dar. Die in den Konfigurationsmodulen errechneten Erträge, Gewinne und Ersparnisse, die durch die jeweilige Anlage bzw. das Vorhaben erzielt werden können, stellen Prognosen dar und können von den tatsächlich erzielbaren Erträgen, Gewinnen und Ersparnissen erheblich abweichen. 

2.3 Der Kunde füllt auf unserer Website ein Webformular aus. Diese Informationen sind Grundlage für die Planung und Installation der Anlage. Der Kunde ist berechtigt, diese Daten jederzeit einzusehen und zu ändern, bevor er diese an uns abschickt. Auf Basis der vom Kunden übermittelten Daten und je nach Einzelfall aufgrund weiterer Information, die von Hycube vom Kunden angefordert werden kann, wie insbesondere Fotos, Dokumentation von Elektroinstallation und Dachkonstruktion, erstellt Hycube einen kundenspezifischen Vorschlag über das Vorhaben zur Lieferung und Installation der Anlage („Angebot“), den der Kunde entweder elektronisch oder im persönlichen Termin mit einem Berater erhält. Hycube ist dabei 14 Tage nach Absendung an sein Angebot gebunden. 

2.4 Nach Abgabe des Angebots durch Hycube findet entweder eine telefonische Besprechung oder ein persönlicher Termin mit einem Berater statt, in dem die Einzelheiten mit dem Kunden durchgesprochen werden. Falls sich aus dem Gespräch Änderungen ergeben, erhält der Kunde entweder elektronisch oder im persönlichen Termin mit einem Berater ein von Hycube angepasstes Angebot. 

2.5 Mit Bestätigung des Angebots (durch Rücksendung per E-Mail an uns oder Rücksendung des unterzeichneten Angebots) kommt ein verbindlicher Vertrag über die von dem Kunden gewählte Anlage und das Vorhaben zustande. In den Fällen der Ziffer 2.7 Satz 4 wird die Annahme jedoch erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung verbindlich. Der Kunde kann die 

Annahme nur abgeben, wenn er diesen AGB zuvor zugestimmt hat. 

2.6 Der Kunde ist nach Erklärung der Annahme an Hycube zur Leistung der im Angebot ausgewiesenen Anzahlung verpflichtet, nicht jedoch vor Erhalt einer Rechnung durch Hycube, die nach der Feinmaßprüfung (Ziffer 2.8) gestellt wird. 

2.7 Hycube versendet nach Annahme durch den Kunden eine Auftragsbestätigung an den Kunden. 

Mit Annahme kommt ein Vertrag zwischen Hycube und dem Kunden zustande. Der Vertragsschluss ist grundsätzlich sofort wirksam. Nur in den Fällen, in denen der Kunde beabsichtigt, eine staatliche Beihilfe oder einen staatlichen Zuschuss oder Förderung sonstiger Art („Förderung“) für den Erwerb der Anlage zu beantragen oder dies im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits getan hat, und der Kunde dies gegenüber Hycube im Zeitpunkt der Annahmeerklärung mitgeteilt hat (durch Anklicken entsprechender Auswahlmöglichkeiten oder im Rahmen der schriftlichen oder elektronischen Annahmeerklärung), steht die Annahme 

(i) unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung der beantragten Förderung sowie 

(ii) unter der auflösenden Bedingung der Ablehnung der beantragten Förderung durch die zuständige Stelle oder mit Ablauf von sechs (6) Monaten nach Annahmeerklärung falls die beantragte Förderung bis dahin noch nicht gewährt wurde. 

Wird keine staatliche Förderung, sondern eine Fremdkapitalfinanzierung beantragt, beträgt die Frist für die auflösende Bedingung abweichend von vorstehender Ziffer (ii) drei (3) statt sechs (6) Monate. 

2.8 Sofern aus Sicht von Hycube erforderlich, was mit Ausnahme anderweitiger Mitteilung durch Hycube stets der Fall ist, findet nach oder zusammen mit dem Vertragsschluss eine Begehung vor Ort durch unsere Fachtechniker statt („Feinmaßprüfung“). Werden im Rahmen unserer Feinmaßprüfung Abweichungen zu den Kundenangaben offenbar oder stellen unsere Fachtechniker fest, dass eine Planungsänderung des Vorhabens bzw. der Anlage erforderlich ist, behält sich Hycube im Falle eines bereits abgeschlossenen Vertrags das Recht zur Änderung der versprochenen Leistung unter Bearbeitung des Angebots vor. Die Zumutbarkeit für den Kunden wird dabei berücksichtigt. Erfolgt dabei eine Anpassung aufgrund technischer Gegebenheiten, ohne dass eine Änderung der Leistung des Kunden notwendig wird (gleicher oder niedriger Preis), ist die Änderung durch Hycube zulässig. Im Falle einer notwendigen Preiserhöhung ist bei einem bereits abgeschlossenen Vertrag eine gemeinsame Vertragsanpassung durch den Kunden und Hycube vorzunehmen. Ergibt die Feinmaßprüfung die Undurchführbarkeit des Vorhabens oder kommt es zu keiner Vertragsanpassung, ist ein bereits geschlossener Vertrag rückabzuwickeln, dem Kunden und Hycube steht jeweils ein Rücktrittsrecht zu. 

2.9 Im Angebot ist zugrunde gelegt, dass der Hausanschluss mit einem Zählerschrank ausgestattet ist, der die technischen Voraussetzungen des Netzbetreibers erfüllt. Insbesondere bei alten Anschlüssen kann ein Zählerschrankwechsel erforderlich werden. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Angebot enthalten sind. Dem Kunden steht es frei, Hycube oder einen anderen Installateur seiner Wahl mit dem Zählerschrankwechsel zu beauftragen. Der Gesamtauftrag wird hierdurch nicht berührt. 

2.10 Im Angebot ist zugrunde gelegt, dass der Stromzähler die technischen Voraussetzungen für das Vorhaben bzw. die Anlage erfüllt. Falls der Stromzähler nach Mitteilung des Netzbetreibers gewechselt werden muss, können zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Angebot enthalten sind. Arbeiten am Stromzähler werden vom Netzbetreiber durchgeführt und von diesem separat berechnet. 

2.11 Der Kunde erhält mindestens in Textform das Angebot, die AGB und die Widerrufsbelehrung zur dauerhaften Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. 

§3 Rechte, Pflichten und Installation durch Hycube 

3.1 Hycube verpflichtet sich zur mangelfreien Lieferung und Montage der Anlage gemäß dem Vorhaben. 

3.2 Bei Nichtverfügbarkeit von bestimmten Komponenten ist Hycube zum Austausch mit anderen Komponenten gleicher Qualität und Ausstattung berechtigt.

3.3 Der Kunde stimmt der Erbringung von vertraglichen Leistungen durch von Hycube beauftragte Subunternehmer zu.

3.4 Soweit nicht bereits im Angebot eine konkrete Frist oder ein konkreter Termin fest zugesagt oder danach als „verbindlich“ schriftlich vereinbart wird, handelt es sich bei den von Hycube angegebenen Lieferterminen und Fristen um Richtwerte. Diese können sich aufgrund der Vielzahl von zu koordinierenden Komponentenlieferungen unterschiedlicher Gewerke und gegebenenfalls noch erforderlicher Vorarbeiten (vgl. insbesondere Ziffern 2.9 und 2.10) verschieben. Verschiebungen werden wir dem Kunden mitteilen, sobald diese für uns erkennbar werden. Falls wir eine bereits im Angebot fest zugesagte oder danach schriftlich als „verbindlich“ vereinbarte Frist oder Termin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall sechs (6) Wochen unterschreiten darf.

3.5 Unabhängig von im Angebot fest oder danach als „verbindlich“ vereinbarte Fristen oder Terminen ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn die Installation nicht innerhalb von sechs (6) Monaten erfolgt. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Vertragsschluss, frühestens jedoch mit Vorliegen sämtlicher Installationsvoraussetzungen (Abschluss aller Vorarbeiten durch den Kunden).

3.6 Hycube hat das Recht, bei Nichtverfügbarkeit der zur Erstellung
der Anlage notwendigen Komponenten oder von ihm benötigten
Subunternehmerleistungen sowie bei Fehlen der kundenseitigen
Installationsvoraussetzungen (insbesondere Dachvoraussetzungen, Zählerschrank, Stromzähler) gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten.
Hycube verpflichtet sich für diesen Fall zur unverzüglichen
Information. Es besteht auch das Rücktrittsrecht gemäß Ziffer
2.8.

4 Bedingungen für die Installation der Anlage beim Kunden

4.1 Die Dachgegebenheiten und technischen Voraussetzungen beim
Kunden sind von diesem selbst zu verantwortende Bedingungen
für das Vorhaben und die Anlageninstallation. Hierzu gehört
insbesondere der Zählerschrank bzw. der Stromzähler gemäß
Ziffern 2.9 und 2.10.

4.2 Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils maßgeblichen (bau)rechtlichen und grundstücksbezogenen Anforderungen für die Installation der Anlage und Umsetzung des Vorhabens verantwortlich.

 

4.3 Soweit Hycube und der Kunde nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart haben, ist der Kunde vor Installation für die Einholung von sämtlichen für die Anlage und das Vorhaben erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und Mitteilungen verantwortlich.

4.4 Voraussetzung für das Vorhaben ist eine ausreichende Gebäudestatik, die vom Kunden zugesichert wird. Der Kunde trägt in diesem Zusammenhang Sorge für eine etwa erforderliche Baustatikprüfung. Bei dieser ist insbesondere festzustellen, ob das Gebäude für das Vorhaben und die Anlage geeignet ist und
die vorhandene Dachkonstruktion die erforderliche Tragfähigkeit aufweist. Der Kunde sichert zu, dass das Gebäude und insbesondere die Dachflächen frei von Asbest und vergleichbaren gefährlichen Stoffen sind

4.5 Ohne ausdrücklichen schriftlichen Prüfauftrag des Kunden, für den Hycube externe Techniker beauftragen muss und gesonderte Kosten für den Kunden anfallen, geht Hycube von der Funktionsfähigkeit der Blitzschutz- und Überspannungstechnik aus. Ferner geht Hycube von dem Vorhandensein einer Haupterdungsschiene zum Schutzpotentialausgleich aus.

4.6 Falls der Kunde uns keine entsprechende Vollmacht erteilt hat, oder nichts Anderes schriftlich zwischen uns und dem Kunden vereinbart ist, obliegt dem Kunden

  • die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die
    Einspeisung in das Netz bzw. Pflichten gegenüber dem
    Netzbetreiber
  • die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie etwaiger weiterer nach dem Gesetz für das Vorhaben bzw. Anlage erforderliche Komponenten und Maßnahmen, wobei Hycube für den Fall, dass es sich bei dem Vorhaben bzw. der Anlage um eine Erstinstallation handelt, den Einbau der Messeinrichtungen der für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers erforderlich ist, für den Kunden koordiniert 
  • die Überprüfung bzw. Herstellung der Eignung der elektrischen Kundenanlage
  • Ausgleich von etwaigen Abgaben oder Unterlagen, die aufgrund der Installation oder später anfallen, in Bezug auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch
  • Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister
  • Einhaltung von Verpflichtungen und
    Mitwirkungshandlungen nach dem Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien oder anderer, für die Beanspruchung oder den Erhalt der Einspeisevergütung geltenden Gesetze.

4.7 Der Kunde versichert, entweder Eigentümer des Gebäudes zu sein, auf dem das Vorhaben verwirklicht und die Anlage installiert werden soll bzw. jedenfalls über die Berechtigung zum Vertragsschluss über das Vorhaben bzw. die Anlageninstallation zu verfügen.

4.8 Auf Verlangen von uns sind die in diesen Bedingungen für die Installation der Anlage beim Kunden genannten Voraussetzungen durch den Kunden uns gegenüber nachzuweisen.

4.9 Voraussetzungen für unsere Leistungserbringungen ist die Verschaffung ungehinderten Zugangs zum Grundstück und Gebäude, auf dem das Vorhaben realisiert und die Anlage installiert werden soll durch den Kunden. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter von Hycube als auch für sonstige von uns beauftragte
Dritte sowie für Dritte, deren Mitwirkung zur Umsetzu

§5 Preise, Eigentum, Zahlungen

5.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

5.2 Die Preise umfassen die Lieferung der Anlagenkomponenten zum Ort, an dem die Anlage errichtet werden soll.

5.3 Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Mitarbeiter vor Ort oder sonstige von uns beauftragte Personen sind nicht zum Inkasso berechtigt.

5.4 Die vom Kunden gemäß Angebotsvorschlag bzw. Angebot zu leistende erste Vorauszahlung ist 14 Tage nach Annahme des Angebots durch Hycube zur Zahlung fällig. Hycube stellt dem Kunden eine Rechnung über den Vorauszahlungsbetrag aus.

5.5 Die weiteren Teilzahlungsbeträge für die im Angebotsvorschlag bzw. Angebot definierten Zahlungszeitpunkte sind jeweils 7 Tage nach Rechnungsstellung durch Hycube zur Zahlung fällig.

5.6 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Anlagenkomponenten bis zur vollständigen Bezahlung der Anlage vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagenkomponenten dürfen vor vollständiger Bezahlung der Anlage weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter auf die Anlagenkomponenten erfolgen.

§6 Gewährleistung. Garantie

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gegenüber Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist für die Anlage 12 Monate.

6.2 Eine zusätzliche Garantie für die Anlagenkomponenten bzw. Anlage wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich in dem von Hycube erstellten Angebotsvorschlag enthalten ist.

§7 Haftung

7.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

7.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hycube nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.3 Die in diesem Abschnitt Haftung genannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Kunden, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

7.4 Die sich aus diesem Abschnitt Haftung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Gleiches gilt, wenn wir und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§8 Datenschutz

Die von Ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen Daten werden wir nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website verfügbaren Datenschutzerklärung.

9 Widerrufsbelehrung

9.1 Als Verbraucher haben Sie grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das wir Sie nachfolgend nach Maßgabe des gesetzlichen Musters informieren. In Ziffer 9.2 findet sich ein Muster-Widerrufsformular.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie an uns:

HYCUBE TECHNOLOGIES GmbH Julius-Hatry-Straße 1 68163 Mannheim Telefon: +49 (0) 621 / 180646-0

Telefax: +49 (0) 621 / 180646-11 E-Mail: info@hycube.com

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können hierfür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich etwaiger Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wenn Sie verlangt haben, dass wir mit Installationsleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Installationsleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Installationsleistungen entspricht.

AGB – B2B

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen HYCUBE Technologies GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließliche aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Im Einzelfall mit dem Verkäufer vereinbarte Abreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtsverbindliche Erklärungen sind schriftlich abzugeben.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls zu Stande wenn wir die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Wir treten dem Kunden unsere Rechte gegenüber einem Lieferanten, mit dem wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, in dem Umfang ab, in dem den Kunden durch die nicht rechtzeitige Lieferung ein Schaden entstanden ist und legen dem Kunden den Vertrag mit unserem Lieferanten vor und stellen ihm sämtliche Information die zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten benötigt werden, zur Verfügung.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit sie in der technischen Produktbeschreibung enthalten sind.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertrauliche bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ex works, ausschließlich Verpackung: diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages erhebliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, die nicht von uns beeinflusst werden, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigten.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.

(5) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung

(1) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Im Falle der Lohnfertigung trifft uns eine Pflicht zur Überprüfung von Bauteilen und Materialien,die wir vom Kunden oder von einem durch diesen beauftragten Zwischenlieferanten erhalten, nur insoweit als bei der Anlieferung eine Sichtprüfung durch uns stattfindet, die äußerlich erkennbare oder sonst offensichtliche Mängel oder Schäden ausschließt.

(4) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche soweit diese nicht auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache oder, wenn die Sache dazu verwendet werden soll, in ein Bauwerk eingebaut zu werden, ab Übergabe des Grundstücks, wenn die Übergabe nach der Ablieferung der Sache erfolgt.

(7) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt: sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 7 Haftung

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine Pflicht verletzen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

(6) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönlicher Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) vor. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde erkennt den Saldo an, wenn er der Saldenmitteilung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht.

(2) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Abs. 1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Abs. 1. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.

(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Abs. 1.

(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der folgenden Absätze 6 bis 8 auf uns übergehen.

(5) Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Ohne, dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Kunde hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm, gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns. Soweit dieses nicht möglich ist, führt der Kunde die vereinnahmten Forderungen sowie den aus der Verwertung der Sicherungsrechte erzielten Erlös anteilig an uns ab. Der Kunde tritt sein Recht gegenüber seinen Kunden auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und auf Gewährung von Sicherungsleistungen nach § 648 BGB an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.

(6) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

(7) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

(8) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen einzuziehen.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(10) Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u. außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(11) Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus; hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind; sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

(12) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 9 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

§ 11 Rücktritts-/Kündigungsrecht

(1) Wir haben das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird, |uns bekannt wird, dass der Kunde bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde oder der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
(2) Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl Mannheim oder der Geschäftssitz des Kunden, für Klagen des Kunden ist Gerichtsstand Mannheim.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 17.06.2020, HYCUBE Technologies GmbH


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